prüfen, sodaß durch die Prüfung eine Sache ihre rechtliche Bestätigung empfängt. P.M. Meyer, Arch. III 794. - Wer die Standesprüfung (ἐπίκρισις, s.d.) bestanden hat, heißt ὁ ἐπικεκριμένος und gehört als solcher den bevorzugten Ständen an, die frei von Kopfsteuer waren; diesen standen die dediticii (λαογραφούμενοι, Kopfsteuerpflichtigen) als niederer Stand gegenüber. Vgl. WGrdz. 201. (Preisigke, Fachwörter, S. 85)