Bislang ist der Ausdruck εἰκοστώνης nur 2mal in einer Urkunde (P.Ross.Georg. II 26, 7, 7-8) belegt. Wie aus dem Zusammenhang hervorgeht – vgl. εἰ]κ̣ο̣σ̣|τ̣ῶ̣ν̣α̣ι̣ κλη[ρο]ν̣ομίων in Z. 7-8 – handelt es sich die "conductores vicesimae hereditatium" (O. Krüger in P.Ross.Georg. II a. a. O.), also um die Einnehmer der Zwanzigstelabgabe auf vererbten Besitz, der κληρονομιῶν εἰκοσή.
Wie beispielsweise ein Beleg für εἰκοστώνης bei Arrian (Epict. 4,1,33) zeigt, wo εἰκοστώνης mit Bezug auf die 5%-Steuer auf Freilassungen verwendet wird (vgl. Krüger ebd.), wurde der Begriff nicht nur für die Einnehmer der Erbschaftssteuer gebraucht. Es kann also auch für die ägyptischen Zeugnisse noch damit gerechnet werden, dass Belege für εἰκοστῶναι gefunden werden, die für andere 5%-Steuern oder -Abgaben zuständig waren. Für weitere Belege für εἰκοστώνης siehe DGE s. v. (siehe unter "Literatur").
Wie der Ausdruck τελώνης – zusammengesetzt aus der Bezeichung für 'Steuer' (τέλος) und ὠνή ('gepachtete Steuer') – ist offenbar auch εἰκοστώνης aus der Bezeichnung einer – in diesem Fall: konkreten – Steuer + ὠνή gebildet worden.
DGE en línea s. v.εἰκοστώνης. Günther, S., "Vectigalia nervos esse rei publicae". Die indirekten Steuern in der Römischen Kaiserzeit von Augustus bis Diokletian, Wiesbaden 2008, 62. P.Ross.Georg. II 26, Komm. zu Z. 7, S. 148. Vgl. auch die Literaturangaben s. v.εἰκοστή, ἡ.