Gebühr an das Notariat. - G.-H., Oxy. I 44, 6 Anm. (Preisigke, Fachwörter, S. 3)
Bemerkungen:
Preisigke unterscheidet zwischen ἀγορανόμιον "Gebühr an das Notariat" und ἀγορανομεῖον "Staatsnotariat". Bei der Überprüfung der Belege ist jedoch seine Unterscheidung nicht haltbar. Beide Lemmata sind nur Schreibvarianten eines für das andere Lemma, wobei nur die Bedeutung "Staatsnotariat" bzw. "Büro des Agoranomen" relevant ist. Die angebliche Steuer in P.Oxy. I 44, 7-8 bezieht sich nicht auf den "Pächter der Steuer für das Büro des Agoranomen", sondern auf den "Pächter des Staatsnotariats". Der Ausdruck in P.Oxy. I 44, 6-8 τῶν τὸ ἐν|κύκλιον ἀσχολουμένων καὶ τοῦ τὸ ἀγο|ρανόμιον δημιοσιωνῶν (das τοῦ vor τὸ ἀγορανόμιον bezieht sich auf ein einzufügendes Partizip ἀσχολουμένου, nicht auf δημοσιωνῶν, wie Reiter, 73, Anm. 25, bemerkt) ist eine verkürzte Schreibweise von ἀσχολούμενος ὠνὴν ἀγορανομίου (z.B. P.Oxy. IX 1208, 2). Vgl. hierzu Reiter, F., Die Nomarchen des Arsinoites, Paderborn 2004, 72-73 mit Anm. 23 und 25.