Das Wort findet sich vor allem in Strafklauseln von Darlehensverträgen, durch die bestimmt wird, dass der Schuldner im Falle des Vertragsbruchs den Darlehensbetrag sowie einen Strafzuschlag in eineinhalbfacher Höhe des Darlehens zurückzahlen muss, vgl. dazu grundlegend Berger a. a. O.
Neben einigen substantivischen Belegen (τὸ ἡμιόλιον) sowie Urkunden, in denen es attributiv gebraucht wird, ist das Wort am häufigsten in der Form ἡμιόλιον attestiert. Vermutlich figuriert es dabei adverbiell in prädikativer Stellung und bezieht sich, wenn nicht auch grammatikalisch, so doch wenigstens dem Sinne nach auf den auszuhandelnden Vertragsgegenstand, vgl. unter "Formeln". Zur Frage nach den Formen siehe J. D. Sosin und C. Weilbach.
Sosin, J. D., Half again More, APF 50, 2004, 42-44. P.Köln V 218, Komm. zu Z. 11-13, S. 136-138 (für die sprachlichen Varianten der Vereinbarung über die Verzugszinsen). Rupprecht, H.-A., Untersuchungen zum Darlehen im Recht der graeco-ägyptischen Papyri der Ptolemäerzeit, München 1967, 90-104. Kühnert, H., Zum Kreditgeschäft in den hellenistischen Papyri Ägyptens bis Diokletian, Freiburg 1965, 68-80. Berger, A., Die Strafklauseln in den Papyrusurkunden. Ein Beitrag zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, Leipzig, Berlin 1911, 14-26, vgl. auch Index s. v., 236. Weilbach, C., Zu ἡμιόλιος, (-α,) -ον und (τὸ) ἡμιόλιον, 2017 (unveröffentlichtes Manuskript, Link zum Beitrag).
betreffend diejenige Summe, welche, um ihre Hälfte (ἡμιολία, s.d.) vergrößert, ein Anderthalbfaches ergibt. - Berger, Strafklauseln 20. Dikaiom. 55. MGrdz. 119. (Preisigke, Fachwörter, S. 98)