Verkörperung, d.i. die vom Notar oder von einer Behörde vorzunehmende Handlung, die das Zurechtkneten eines Rechts-oder Besitzverhältnisses zum Gegenstande hat in der Weise, daß jenes Verhältnis nunmehr in Gestalt eines Urkunden-σῶμα in öffentlich-gültiger Form in die Erscheinung tritt. - Über den Begriff σῶμα vgl. Preisigke, Girowesen 325 unter 15; 329 (die vier Körper der vier Hauptbestandteile des Notariatsvertrages). - Oxy. II 268, 18 = MChrest. 299 [58 n.]: Gesuch an den ἀρχιδικαστής mit dem Inhalte, daß die Gesuchsteller sich wegen einer Hinterlassenschaft soundso geeinigt hätten, und mit dem Schlußantrage: ἐν δὲ τοῖς προκειμένοις οὐκ ἔνεστι -μός, ἀξιοῦμεν ὡς καθήκει, d.h. die im vorausgehenden Gesuche niedergelegten Vereinbarungen unsererseits entbehren der Verkörperung (sie sind nicht in die Form einer öffentlich-gültigen σῶμα-Urkunde gegossen), und darum beantragen wir, daß du das Fehlende nachholst. Letzteres konnte der ἀρχιδικαστής kraft der ihm innewohnenden Eigenschaft eines Gerichtsnotars tun. - Lond. III S. 71 Nr. 604, 3 [47 n.]: κατ' ἄνδρα κατ' εἶδος σοματισμοῦ βεβρεγμένης γῆς τοῦ ζ ἔτους, Inhaberliste, geordnet nach den Arten des Lehenlandes, mit Angabe darüber, wir der σωματισμός des von der Überschwemmung benetzten Landes vor sich gegangen ist; hier ist unter σωματισμός das urkundmäßig verkörperte Lehenpachtverhältnis zu verstehen. - P.M. Meyer, Giss I 61 Einl. S. 37, sieht in ὁ κατ' ἄνδρα σωματισμός "die nach den Namen der für die Abgaben haftenden Landinhaber (Eigentümer od. Pächter) angelegte Grundertrags-Hebeliste, die alljährlich auf Grund der Nilüberschwemmung neu zusammengestellt wird." - Die Ansichten der übrigen Gelehrten und die Literatur s unter σωματίζω. (Preisigke, Fachwörter, S. 168)