(vgl. σύνοψις): die Richtigkeit eines Schriftsatzes an der Hand eines anderen durch Beaugenscheinigung (Vergleichung) feststellen. Stud. Pal. IV S. 70; 380 = WChrest. 61 [72/3 n.]: λόγος χειρωναξίου τοῦ πέμπτου ἔτους -ισμένος πρὸς τὸ τέταρτον ἔτος, Gewerbesteuerliste für das Jahr 5, übereinstimmend auf Grund einer vorgenommenen Vergleichung mit derjenigen für das Jahr 4. - WChrest. 61 Einl. (Preisigke, Fachwörter, S. 164)