Es handelt sich bei dem δηνάριον ἑκάστου μοδίου um eine Zuschlagszahlung, die wie z. B. das σακκοφόριον oder die ἑκατοστή beim Transport von Getreide zu Schiff anfiel. Genaueres über diesen Zuschlag ist noch nicht bekannt; dass er eine Parallele zum römischen solidus per M modii sei, wurde immer wieder vermutet, müsste jedoch im Einzelnen noch untersucht werden, vgl. dazu das von K. A. Worp in CPR XVIIA 7 a. a. O. geäußerte Desiderat mit konkreteren Fragen.
Mehrfach ist die Junktur auch ohne ἑκάστου – also τὸ δηνάριον τοῦ μοδίου – zu lesen, siehe die Belege oben unter "Formeln".
CPR XVIIA 7, Komm. zu Z. 9-12, S. 29. Meyer-Termeer, A. J. M., Die Haftung der Schiffer im griechischen und römischen Recht, Zutphen 1978, 14. Herz, P. Studien zur römischen Wirtschaftsgesetzgebung. Die Lebensmittelversorgung, Stuttgart 1988, 225-234. Chr.Wilck. 433, Komm. zu Z. 21, S. 510.