Mit Ausnahme des (bisher) frühesten und (bisher) spätesten Belegs, stammen alle Belege aus römischer Zeit. (Stand: 04.05. 2018)
Erläuterungen
In römischer Zeit vor allem für Personen gebraucht, die keine Zensusanmeldung abgegeben und somit nicht registriert waren. Wenn Personen als "unregistriert" gelten, heißt dies, daß sie sich nicht ordnungsgemäß in die Zensuslisten eingetragen, also keine κατ᾿ οἰκίαν ἀπογραφή abgegeben haben. Dies war bei Fehlen in zwei aufeinanderfolgenden Volkszählungen strafbar, die Personen konnten denunziert werden und ein Viertel ihres Vermögens (im Wiederholungsfall die Hälfte) wurde laut Gnomon des Idios Logos §58 eingezogen, so denn man ihner habhaft werden konnte.
Ein Beleg stammt aus der Ptolemäerzeit, der Rest aus römischer Zeit. (Stand: 04.05.2018)
Preisigke, FWB:
wer nicht in die Liste, zB. in die κατ' οἰκίαν ἀπογραφή (Volkszählungsliste) aufgenommen ist. Giss. I 43, 23 [117/8 n.]: ομνύω ἐπ' ἀληθείας ἐπιδεδωκέναι τὴν προκειμένην άπογραφὴν καὶ μηδένα παρεικέναι -φον, ich schwöre, daß ich die vorliegende Liste wahrheitsgemäß vorgelegt und Niemanden ausgelassen habe. (Preisigke, Fachwörter, S. 18)