1. Erneuerung eines Prozeßverfahrens. Lips. I 33 Kol. II, 8 = MChrest. 55 [368 n.]: δηλῶ τὴν ἀνανέωσιν ἔχουσαν οὕτως, sodann: ἀνανεωθήσονται οἱ χρόνοι εἰ ἅπαξ ἡ δίκη ἐξέπεσεν, ich weise nach, daß die Genehmigung zur Wiederaufnahme (des Prozeßverfahrens) erfolgt ist, also lautend: es sollen die Fristen erneuert werden, wenn, der Prozeß einmal ausgefallen ist. - MChrest. 55 Einl. - 2. Erneuerung einer Hypothek, unter Aufrechnung neu hinzugetretener Schulden. Preisigke, Straßb. I 52, 7 Anm. - Schwarz, Hypothek 118. Mitteis, Grdz. 163. - 3. Erneuerung einer Hypothek durch Umschreibung auf einen neuen Namen. Magd. 31, 12 [219/8 v.]: ποιεῖσθαι ἀνανέωσιν ἐκ τοῦ τετελευτηκότος, die Umschreibung (der Hypothek) vom Namen des Verstorbenen auf den Namen des N. vornehmen. Lesquier, Magd. S. 172. - 4. Die jährliche amtliche Buchungserneuerung der Hypothek. Oxy. VIII 1105, 21 [81-96 n.]: ἐφ' ᾦ κατ' -ἔτος τὴν ἀνανεώσεως τάξεται. - Hunt, Oxy. VIII S. 177. Mitteis, ZSav. 1911, 344. (Preisigke, Fachwörter, S. 16f.)