zum ersten Male. Teb. II 323, 7 = MChrest. 208 [127 n.]: ἀπογράφομαι -τως ἣν ἡγόρασα οἰκίαν, ich vermelde hiermit erstmalig (beim Besitzamte) das Haus, welches ich gekauft habe, d.h. ich als Vermelder lege jetzt zum ersten Male eine solche Vermeldung für meine Person vor. Vgl. Preisigke, Girowesen 389; 397; 456. MGrdz. 101. - Das -τως kann sich auch auf den vermeldeten Gegenstand beziehen, zB. Oxy. X 1267, 10 [209 n.]: βουλόμεθα -τως ἀναγραφῆναι ἐπὶ τοῦ ὑπάρχοντος ἐμοὶ ἐπ' ἀμφόδου Πλατείας μέρους οἰκίας τὸν ἐμοῦ υἱόν, ich beantrage hiermit, daß mein Sohn erstmalig in die Liste der Stadtbewohner eingetragen werden, und zwar auf den mir gehörigen Hausanteil, belegen im Stadtviertel Plateia. Vgl. Hunt, Oxy. X 1267, 10 Anm., der das πρώτως in allen Fällen auf den vermeldeten Gegenstand beziehen möchte. (Preisigke, Fachwörter, S. 154)