(vgl. ἀναδοχή): 1. die Verantwortung für etw. übernehmen. Teb. I 75, 6 [112 v.]: der Komogrammateus berichtet: ἀναδέχομαι πόρον δώσιν τὴς ἀρτάβης ἢι μετρήσειν ἐκ τοῦ ἰδίου, ich nehme es auf mich, für die Ackerstücke einen Steuerertrag von 1 Artabe auf 1 Arure aufzubringen, falls nicht, diesen Steuerbetrag aus eigenen Mitteln zu decken. Eleph. 29, 12 [III v.]: ἀναδέχομαι δέ σοι πάντα σοι τὰ δίκαια ποιήσειν, ich verpflichte mich dir gegenüber (ich verspreche dir), dir dein volles Recht zukommen zu lassen. Vgl. Partsch, Bürgschaftsrecht 70. - 2. jmd. auf sich nehmen, für jmd. einstehen. Straßb. I 46, 9 [566 n.]: ὁμολογῶ ἐγγυᾶσθαι καὶ ἀναδεδέχθαι τὸν δεῖνα, ich gehe hiermit die Verpflichtung ein, daß ich den N. bürgschaftlich übernehmen und für ihn einstehen werde, d.h. daß ich die aus dem Bürgschaftsrechte fließenden Verpflichtungen übernehmen und außerdem im Notfalle für sofortige Ersatzstellung sorgen, also nötigenfalls selber die Handleistung des N. ausführen werde, falls dieser versagt. Vgl. hierzu Partsch, Bürgschaftsrecht 68ff. u. 100ff. (Preisigke,Fachwörter, S. 13f.)