Torzoll. - μισθωταὶ ἱερᾶς -λης Σοήνης: WOstr. I 611. G.-H., Grenf. II 50 Einl. S. 79. Wessely, Karanis 36. (Preisigke, Fachwörter, S. 154)
Bemerkungen:
Die Junktur πύλης τέλος ist als solche nicht im Sinne eines Steuertitels bezeugt. Auch muss Preisigkes Übersetzung 'Torzoll' hier teilweise zurückgewiesen werden: Für die hier gegebene Formel μισθωταὶ ἱερᾶς πύλης Σοήνης sowie die verschiedenen Variationen davon (z. B. mit ἐπιτηρητής an Stelle von μισθωτής) kann mit Bezug auf U. Wilcken konstatiert werden, dass sie bestimmte Finanzbeamte in Syene und Elephantine bezeichnet, die aber keine Import- oder Exportzölle oder Vergleichbares erhoben, sondern Kopf- und Grundsteuern, vgl. Wilcken, U., Griechische Ostraka aus Aegypten und Nubien, Leipzig und Berlin 1899, Bd. I, 611-612 sowie P.Köln II 115, Komm. zu Z. 1-3, S. 193-194 und zuletzt auch Reiter, F., Die Nomarchen des Arsinoites. Ein Beitrag zum Steuerwesen im römischen Ägypten, Paderborn 2004, 121-127.
Preisigkes Verweise auf P.Grenf. II 50, Einl. S. 79 und Wessely, K., Karanis und Soknopaiou Nesos. Denkschriften der kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien, Bd. 47, Nr. 4, Wien 1902 führen dagegen tatsächlich zu Torzöllen, die jedoch insbesondere beim Passieren arsinoitischer Zollposten (διὰ πύλης + Ortsname) erhoben wurden und deren konkrete Steuertitel vor allem ἐρεμοφυλακία, ἡ, λιμένος Μέμφεως (τέλος, τό) und ρ´ καὶ ν´ lauten.