öffentlich-rechtlich. BGU. IV 1158, 22 = MChrest. 234 [9 v.]: ἐξῖναι αὐτῷ θεματίσαντι ἐπὶ τράπεζαν -μον τὰς δραχμὰς x, es soll ihm gestattet sein, die x Drachmen bei er öffentlichen Privatbank (nicht bei einer behördlich nicht genehmigten Winkelbank) als Giroguthaben zu hinterlegen. (Preisigke, Fachwörter, S. 76)