wer aus einer Stellung nicht hinausgeworfen werden kann. Amh. II 85, 22 = MChrest. 274 [78 n.]: μένηι ἡμῖν ἡ μίσθωσις βεβαία ἐπὶ τὸν πενταετῆ χρόνον -οις, das Pachtverhältnis soll uns unverbrüchlich auf die vereinbarte fünfjähr. Frist laufen, ohne daß wir entsetzt werden dürfen. - WArch. II 129: "die Pacht darf während der Frist keinem andern übergeben werden." MChrest. 274, 22 Anm.: "die Pächter dürfen während der Frist nicht zugunsten eines jetzt erst auftretenden Überbieters abgesetzt werden." Waszynski, Bodenpacht 87: "das Pachtverhältnis durfte durch Verkauf des Grundstücks nicht aufgehoben werden." Amh. II 87, 26 [125 n.]: (Verpächter erklärt) καὶ -τόν σε φυλάξω. (Preisigke, Fachwörter, S. 10f.)