1. aufrufen, durch öffentlichen Aufruf vor Gericht laden. Hamb. I 29, 8 [89 n.]: οἱ προτεθέντες ἐπ' ἐμὲ καὶ μὴ ὑπακούσαντες ἴστωσαν, ὅτι πάλιν ἀναγορευθήσονται, κἄν μηδὲ τότε ὑπακούσωσιν, ἀπόντες κριθήσονται, die vor mein Gericht Geladenen, aber nicht Erschienenen, werden darauf hingewiesen, daß sie noch einmal durch öffentlichen Aufruf geladen werden, und, falls sie auch dann ausbleiben, in Abwesenheit abgeurteilt werden sollen. - 2. verkünden. Berl. Bibl. 1 = Preisigke, SB. 421: ἀνηγορεῦσθαι Καίσαρα τὸν Αὐτοκράτορος παῖδα, daß zum Cäsar ausgerufen worden ist des Kaisers Sohn. (Preisigke, Fachwörter, S. 12)