Das Hypomnema ist die Bezeichnung für die Eingabe an eine Behörde bzw. an einen Beamten, während die Eingaben an den König Enteuxeis heißen. P.Mich.Mchl. 24, 15-16 (2.-3. Jh. n. Chr.; Karanis) ist wahrscheinlich der bislang einzige Beleg, der statt ὑπόμνημα das Wort ὑπομνηματισμός in der Bedeutung "Eingabe" verwendet. Es könnte aber auch in dem Papyrus als "Bericht / Meldung" übersetzt werden.
P.Vet.Aelii 4, Einleitung, S. 162-164. Primavesi, O., P.Cair.Inv. 10554 r: Mahnverfahren mit Demosiosis, ZPE 64, 1986, 99-114. P.Vind.Sal. 5, Einleitung, S. 52 und Komm. zu Z. 15-16, S. 63. Schwarz, A.B., Hypothek und Hypallagma, Leipzig-Berlin 1911, 116-118.
1. Eingabe, Meldung jeglichen Inhaltes. - W.Ostr. I 440 (Volkszählungsmeldung); 451 (Geburts- u. Todesanzeige). - 2. Verfügung in Briefform. - Stud. Pal. V 59, 8 = WChrest. 151 [267 n.]: κελευσθέντα δι' -μάτων ὑπὸ τοῦ ἐπιστρατηγήσαντος, Anordnungen auf Grund schriftlicher Verfügungen des damaligen Epistrategen. - WChrest. 151, 16 Anm.: die Verfügung heißt ὑ, weil sie in das Amtstagebuch aufgenommen war. Vgl. WChrest. 146, 16 Anm. - 3. Klagschrift. - MGrdz. 13; 37. Lesquier, Magd. S. 11. Jouguet, Lille 6 Einl. S. 57. Mitteis, Zur Lehre von den Libellen (Berichte Ges. Wiss. Leipzig 62) S. 87. Semeka, Prozeßrecht I 268. - 4. richterliche Verhandlung. - Mitteis, Lips. I S. 106. Vgl. Wenger, GgA. 1907, 305. - 5. Angebot bei Pacht und Miete, insbes. an Behörden. - MGrdz. 57. WOstr. I 526. WArch. II 129; 137. Preisigke, Girowesen 239; 242. Semeka, Prozeßrecht I 271. - 6. Vertrag (mit der Grundform eines Angebotes des Pächters oder Mieters). - Waszynski, Bodenpacht 20. MGrdz. 58. Berger, Zschr. f. vergleich. Rechtswissensch. 29, 305. (Preisigke, Fachwörter, S. 176-177)
Mason:
S. 96: acta
Bemerkungen:
Zu Preisigkes Bedeutung "5. Angebot bei Pacht und Miete, insbes. an Behörden" und "6. Vertrag (mit der Grundform eines Angebotes des Pächters oder Mieters)" lassen sich keine konkreten Belege finden, die ein Pachthypomnema bzw. Pachtangebot darstellen und im Dokument selbst als ὑπόμνημα bezeichnet werden. Zum ὑπόμνημα schreibt Mitteis, L., Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde 2.1, Leipzig-Berlin 1912, 57: "Unter einem Hypomnema versteht man eigentlich eine Eingabe an eine Behörde. Es wird in der Art stilisiert, daß an der Spitze die Bezeichnung der Behörde im Dativ, darauf die der Einreichers mit παρά und dem Genitiv steht (z.B. Αὐρηλίῳ Κύρῳ νυκτοστρατήγῳ τῆς Ἑρμοῦ πόλεως παρὰ τοῦ δεῖνος [Lips. 39]), und zwar stets ohne die Grußformel χαίρειν, worauf der Kontext folgt. In dieser Form werden aber auch Angebote zu privaten Rechtsgeschäften gestellt, besonders wenn der eine Kontrahent eine sozial übergeordnete Person ist, welche derartige Kontrakte mit niedrig stehenden Personen wie ein Patrimonialherr in größerer Anzahl zu schließen pflegt; darum ist die hypomnematische Form ganz alltäglich bei Pacht- und Mietkontrakten, und zwar in der Weise, daß die Pächter und Mieter dem Grundherrn den Pacht- resp. Mietantrag einreichen." Dies bedeutet, daß die Pachtangebote zwar die Form einer Eingabe an Behörden, allerdings nur in der modernen Zeit die Bezeichnung ὑπόμνημα bekommen haben. Daher ist ὑπόμνημα bislang nicht als "Vertrag" oder "Pachtangebot" zu übersetzen. Vgl. hierzu auch P.Mil. Vogl. II 104, Einleitung, S. 195, wonach die korrekte Bezeichnung für ein Pachthypomnema in der Antike wahrscheinlich ἀναφόριον war.