SB VIII 9899b, 14 (nach 26.6. 113 v. Chr.; Kerkeosiris / Arsinoites)
Erläuterungen
Die Deichsteuer diente zur Finanzierung der Deicharbeiten und wurde als Grundsteuer zu einem Betrag von 1 Obole pro Arure berechnet. Sie wurde von Bewirtschaftern nicht-königlichen Landes (vor allem als Gartensteuer neben der Apomoira) gezahlt. Sie wurde in römischer Zeit durch das Naubion ersetzt.
Huß, W., Die Verwaltung des ptolemaiischen Reichs, München 2011, 205 mit Anm. 118 (mit weiterführender Literatur). Clarysse, W., Thompson, D.J., An early Ptolemaic bank register from the Arsinoite Nome, APF 55, 2009, 230-260, hier: S. 251-252, Komm. zu P.Poethke 8, Z. 38). P.Paramone 8, Komm. zu Z. 14-16, S. 94-95. Maresch, K., Zur Frage der Erbpacht und des Privateigentums bei Wein- und Gartenland im ptolemäischen Ägypten, Eberhard, R., Kockelmann, H., Pfeiffer, S., Schentuleit, M. (Hgg.), "... vor dem Papyrus sind alle gleich!" Papyrologische Beiträge zu Ehren von Bärbel Kramer (P. Kramer) (= APF Beiheft 27), Berlin - New York, 2009, 124-133, hier: 129 f. mit Anm. 26. P.Köln XII 469, Einl. S. 96-97.
Das χωματικόν ist eine Damm- bzw. Deichsteuer, die unter Augustus eingeführt und kopfsteuerartig erhoben wurde. Sie diente zur Erhaltung und Instandsetzung der zahlreichen Dämme ( Die ptolemäischen Version hatte zwar denselben Zweck, war aber eine Grundsteuer und wurde von Landbesitzern erhoben). Das χωματικόν wurde wahrscheinlich - zumindest was die Privilegierten betraf, also römische Bürger, Alexandriner, aber auch Metropoliten des Arsinoites - anstelle der fünftägigen Dammfron gezahlt, die durch Penthemerosquittungen bestätigt wird und von jedem Bewohner einmal jährlich geleistet werden mußte. Die Steuer betrug sechs bis sieben Drachmen.
Zur Diskussion, ob die Dammsteuer zusätzlich zu der fünftägigen Dammfron erhoben wurde oder als Ersatz für diese diente, siehe Wallace, a.O., S. 140-143, der diese Wahl im Fajum nur den Privilegierten zugesteht und die Nichtprivilegierten sowohl die fünftägige Dammfron leisten als auch die Steuer zahlen sieht. Diesem schließt sich Sijpesteijn, a.O., S. 2-4 an. Vgl. zu dem Thema auch Bonneau, a.O., 272-275, Préaux, O.Wilb., S. 43-44 und H. Cuvigny, in: P.Graux II 20, Einl., S. 56-57. Zur Quittierung des χωματικόν zusammen mit der Laographia und Wächter- sowie Badesteuer siehe auch P.Köln IX 376, bes. Einl. S. 143-144 mit einer Liste an Parallelen.
BGU XX 2852, Einl., S. 112. Heilporn, P., Thèbes et ses taxes, Paris 2009, 25 mit Anm. 91 (mit weiterführender Literatur zur Diskussion bzgl. des Zusammenhangs mit den Penthemeros-Zertifikaten). Zur Quittierung des χωματικόν zusammen mit der Laographia und Wächter- sowie Badesteuer siehe auch P.Köln IX 376, bes. Einl. S. 143-144 mit einer Liste an Parallelen. Cuvigny, H., in: P.Graux II 20, Einl., S. 56-57. Bonneau, D., Le régime administratif de l'eau du Nil dans l'Égypte grecque, romain, byzantine (Probleme der Ägyptologie 8), Leiden 1993, 272-276. Krüger, J., Deiche und Dämme im Griechisch-Römischen Ägypten nach der Terminologie der Papyri. Mit einem Beitrag zu ihrer Bepflanzung, Laverna 3, 1992,
32-41, hier: S. 32-41. Sijpesteijn, P.J, Penthemeros-Certificates, Penthemeros-Certificates in Graeco-
Roman Egypt (P.L. Bat. XII), Leiden 1964, 12-14. Wallace, S.L., Taxation in Egypt from Augustus to Diocletian, Princeton 1937, 140-143. Préaux, O.Wilb., S. 43-44.
ὑπὲρ χωματικῶν ἔργων: für Deicharbeiten
Englisch
ὑπὲρ χωματικῶν ἔργων: for dyke works
Französisch
ὑπὲρ χωματικῶν ἔργων: pour la corvé des digues
Italienisch
ὑπὲρ χωματικῶν ἔργων: per gli lavori della diga
Spanisch
ὑπὲρ χωματικῶν ἔργων: por los trabajos de los diques
εἴργασται ὑπὲρ χωματικῶν ἔργων x ἔτους Monat x ἕω(ς) x εἰς Bezeichnung des Deiches, Toponym
Erläuterungen
Meistens wird die Formulierung abgekürzt vorgefunden, doch es gibt sie auch öfter nicht abgekürzt bzw. eindeutig. Sollte ἔργων nicht folgen, ist es jedoch schwierig, die Abkürzung aufzulösen, denn es gibt sowohl die Formulierung ὑπὲρ χωματικῶν als auch ὑπὲρ χωμάτων. Ein Beispiel, in welchem vielleicht auch beide Formulierungen gebraucht wurden, ist P.Mich. XV 690 (69-70 oder 77-78 n. Chr.; Soknopaiu Nesos):
Z. 2-3: εἰρ(γάσατο) ἐν χώ(ματι) καιν(ῆς) διώρ(υγος) ἐ̣φ̣ʼ ἡ(μέρας) ε̣ ὑπ(ὲρ) | χω(ματικῶν)
Z. 8: σεσ(ημείωμαι) (πενθήμερον) τῶ(ν) χ(ωματικῶν) ἔ(ργων).
Hier wurde Z. 3 analog zu Z. 8 (die Abkürzung ist hier eindeutig, denn "χωμάτων ἔργων" gibt es nicht bzw. müßte durch einen Artikel getrennt werden) ergänzt.
Vgl. als Gegenbeispiel P.Sijp. 42c, 2-3: εἴργ(ασται) ὐπ(ὲρ) χωμ(άτων) ιδ (ἔτους) | Θὼθ θ ἕ(ως) ιγ ἐ̣ν χώμ(ατι)...