(vgl. ἐκβιβάζω): Sachwalter, der sich geschäftsmäßig damit befaßt, kraft gesetzlicher Bestimmung zu Gunsten seines Auftraggebers dessen Streitfall vor Gericht auf Grund der bereits vorliegenden kaiserl. Entscheidung zu Ende zu führen (byz.). Cairo Masp. I 67032, 27 [551 n.]. - WArch. V 285. Mitteis, ZSav. 1909, 404. Partsch, Gött. gel. Nachr. 1911, 243. (Preisigke, Fachwörter, S. 69)