1. was außerhalb einer Sache noch besonders angefügt wird. Lond. III S. 120 Nr. 942, 9 [227 n.]: τῆς δὲ διαγραφῆς τὸ ἀντίγραφον ἐν -τῳ ὑμῖν ἐπήνεγκα, die Abschrift des Girobankvertrages habe ich euch besonders hier beigefügt (d.h. die Abschrift steht nicht im Texte der vorliegenden Eingabe, auch nicht am Fuße dieser Eingabe, sondern auf besonderem Blatte, welches dieser Eingabe lose als Anlage beigefügt wird). - WArch. IV 459. Preisigke, Girowesen 394; 4247; Straßb. I 34, 16 Anm. - 2. was besonders vereinbart wird. Oxy. IX 1207, 8 [um 175 n.]: Mietung eines Stalles ἐνοικίου δραχμῶν x καὶ ἐκτάκτων ὁμοίως κατ' ἔτος ἀλεκτρυόνων x, zum Mietspreise von x Drachmen, dazu als besondere Leistung ebenfalls jährlich x Hähne. Vgl. Hunt, aaO. Berger, Zschr. für vergleichende Rechtswissensch. 29 (1913) S. 394. (Preisigke, Fachwörter, S. 72f.)