einen Beklagten zwangsweise vorführen. Mitteis, Zur Lehre von den Libellen, Verh. Akad. Leipz. 1910 S. 631; dagegen Wenger, Rechtshist. Papyrusstud. 1114: einen Beklagten laden unter Androhung zwangsweiser Vorführung im Falle Ungehorsams; Mitteis schwankt neuerdings zwischen beiden Ansichten (Grdz. 412). (Preisigke, Fachwörter, S. 4)