Die μονοδεσμία (im Dt. auch als "Heubündelsteuer" bezeichnet) war eine Steuer, die jährlich auf gepachtetes Staatsland erhoben wurde, vgl. zuletzt F. Reiter a. a. O., S. 203-205. Diese eintreibend traten in der Regel πρεσβύτεροι in Erscheinung, πράκτορες dagegen nur in Ausnahmen, vgl. ebd., S. 212. Ihre Höhe lässt sich nicht mit Gewissheit bestimmen, da die Berechnungen unter Berufung auf verschiedene Urkunden jährlich mal ca. 9 Drachmen/Arure, mal ca. 4 Drachmen/Arure ergeben, wobei es sich hier um unterschiedliche Ausprägungen der μονοδεσμία handeln kann (ἀργυρικῶν/χόρτου bzw. ohne spezifizierendes Attribut, dazu im Folgenden), ihre Vergleichbarkeit also nicht gegeben ist, vgl. ebd. S. 210-212. Jedoch kann konstatiert werden, dass die Steuer in Geld, nicht in Naturalien gezahlt wurde, vgl. ebd. S. 200. Ihrem Namen nach bezieht sich die Besteuerung anhand der μονοδεσμία auf Land, das mit Gras bebaut wurde; jedoch muss der Gegenstand weiter gefasst und auch auf "Brachfrüchte" (Reiter) und weitere Früchte bezogen werden, wobei die genauen Fruchtarten bislang nicht zu ermitteln sind, vgl. ebd. 204. Unklar ist derzeit ebenfalls, wie sich die unterschiedlichen überlieferten Steuerbezeichnungen – μονοδεσμία χόρτου und μονοδεσμία ἀργυρικῶν (vgl. unter "Formeln") – zueinander verhalten, dazu s. ebd. 201-203.
Reiter, F., Die Nomarchen des Arsinoites. Ein Beitrag zum Steuerwesen im römischen Ägypten, Paderborn 2004, 199-215. P.Lips. II 129, Einl. S. 71 und Komm. zu Z. 13, S. 77-78. P.Louvre I 35, Einl. S. 165-167. Sijpesteijn, P. J., Receipts for χόρτου μονοδεσμία and Other Taxes, ZPE 87, 1991, 263-267, bes. 263-264. Wallace, S. L., Taxation in Egypt from Augustus to Diocletian, Princeton, N. J. 1938, 72-74.
(ἔργων, χόρτου): eine Abgabe (Wesen unklar). - WOstr. I 383; 5821. Preisigke, Straßb. I 58 Einl. S. 195. G.-H., Fay. 34, 6 Anm. Kenyon, Lond. III S. 54. Nr. 847, 10 Anm. (Preisigke, Fachwörter, S. 127)