1. abtreten infolge Verkaufes. BGU. III 994 II, 10 [113 v.]: ἀπέδοτο Ταθῶπις - ἐπρίατο Ταελολοῦς, verkauft hat Tathoris, gekauft hat Taelolus. - Preisigke, Girowesen 440. - 2. ἀπόδος, Anweisungsformel des entscheidenden Beamten an sein Büro, enthaltend den Auftrag, das mit der Entscheidung versehene Gesuch an den Absender zurückzugeben. - WArch. V 238. WChrest. 26, 35 Anm.; 52, 22 Anm.; 394, 39 Anm. (Preisigke, Fachwörter, S. 27)