(τέλεσμα): Salbenhändlersteuer. – WOstr. I 385. (Preisigke, Fachwörter, S. 127)
Bemerkungen:
Mit Bezug auf BGU I 9 I 17 (ca. 276 n. Chr.; Arsinoites) stellt Wilcken heraus, dass eine Abgabe existiert habe, die von μυροπῶλαι zu zahlen war, vermutlich eine Gewerbesteuer, vgl. Wilcken, U., Griechische Ostraka aus Ägypten und Nubien, Leipzig, Berlin 1899, I 385-386; s. auch 325-326. Weiterhin verweist Wilcken auf P.Berl.Bibl. 21r, 8 (3. Jh. n. Chr.; Memphis), ein fragmentarisches Dokument, das Finanz- und Steuerangelegenheiten thematisiert, vgl. Z. 1 πωλούντων ὧ[ν] τὸ κατα[ -ca.?- ] und Z. 7-10 τὸν φίσκον αν[ -ca.?- ] / μυροπω(λ ) [ -ca.?- ]αικ[ -ca.?- ] / ἐνκυκλείου (l. ἐγκυκλίου) [ -ca.?- ] ̣ ̣αικ[ -ca.?- ] / τραπεζειτῶν (l. τραπεζιτῶν) [ -ca.?- ] ̣ ̣[ -ca.?- ]. Auch wenn beide Urkunden eine Salbenhändlerabgabe bezeugen oder wahrscheinlich machen, so fehlt ihr doch eine lexikalisch greifbare attestierte Bezeichnung.
Die DDbDP bringt mit den Ergänzungen aus D. Hagedorns Wörterlisten 34 Urkunden für μυροπωλ- hervor (Stand: 25.04. 2017). Diese stammen aus dem Oxyrhynchites (10), Herakleopolites (8), Arsinoites (6), Hermopolites (1), aus Alexandria (1), Kellis (1 (?)), Lykopolis (1) und Memphis (1); fünf weitere Urkunden sind nicht zu verorten. Die meisten dieser Urkunden sind in byzantinische Zeit datiert worden (15), die Weiteren in römische (10) und ptolemäische Zeit (9).
Die Abgabe für μυροπῶλαι ist mit Wilcken für den Arsinoites und für Memphis in römischer Zeit anzunehmen. Diese Kriterien erfüllen neben den bereits angeführten Papyri jedoch nur noch P.Petaus 103 I 1 (ca. 182-187 n. Chr.; Syron Kome / Arsinoites), eine Namenliste, und P.Fay. 93, 6-7 (02.09. 161 n. Chr.; Ptolemais Euergetis / Arsinoites), wo jedoch mit μυροπωλαική (l. μυροπωλική; sc. ἐργασία) eine korrespondierende Adjektivform überliefert ist.
In den übrigen Urkunden repräsentiert μυροπωλ- vor allem lediglich die Berufsbezeichnung 'Salbenhändler', ohne dass ein gesicherter Bezug zum Steuerwesen bestünde.
Möglicherweise ist es also der bisherigen Überlieferung zuzuschreiben, dass die von Salbenhändlern zu erbringende Abgabe nicht durch eine bessere Quellenlage nachgewiesen und lexikalisch aufgenommen werden kann.