ein Schriftstück vergleichen, d.h. den Wortlaut eines Schriftstückes mit demjenigen eines anderen vergleichen und dadurch die Übereinstimmung sicher stellen. BGU. III 970, 4 = MChrest. 242 [177 n.]: ἐμαρτυροποιήσατο ἐκγεγράφθαι καὶ -βεβληκέναι ἐκ τεύχους βιβλειδίων ἐπάρχου, er hat unter Beibringung von Zeugen glaubhaft nachgewiesen, daß er aus der die Klagschriften enthaltenden Rolle des Statthalters (d.i. der statthalterlichen Registratur) eine Abschrift gefertigt und diese auf Richtigkeit mit der Urschrift verglichen habe. (Preisigke, Fachwörter, S. 149)