(vgl. μεταλαμβάνω): jemandem ein Schriftstück übergeben (mit der Wirkung, daß dem Empfänger durch die Übergabe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugeschoben wird, deren Ableugnung infolge der bei jener Übergabe beobachteten Form ausgeschlossen ist), eine amtliche Zustellung bewirken. Preisigke, Straßb. I 41 Einl. S. 144. - Mitteis, ZSav. 1908, 467 hat mich irrig darin verstanden, daß ich μ. mit Sequestration zusammenbringe; vgl. aber meine Ausführungen aaO. S. 144, wo von Zustellung, Zustellungsurkunde, Postbote, Schriftstück die Rede ist. (Preisigke, Fachwörter, S. 122f.)