1. Ansage der Klage an den Schuldner. Bas. 7, 18 = MChrest. 245 = Preisigke, SB. 4434 [Zeit Hadrians]: ἐξεῖναι τῷ Πακύσι χωρὶς διαστολῆς καὶ -λίας [χρήσασθαι] τοῖς νόμοις τῶν ὑποθηκῶν, es soll Pakysis das Recht haben, auf Grund der Hypothekengesetze vorzugehen, ohne erst bei der Behörde die amtliche Zustellung einer Zahlungsaufforderung beantragen zu müssen, und ohne vorherige Ansage der Klage. Vgl. Rabel, Verfügungsbeschränkungen. - Schwarz, Hyptothek 117. Berger, Strafklauseln 142. MChrest. 245 Einl. - 2. freiwillige Zeichnung einer Spende, Schenkung, Stiftung für staatliche oder städtische Zwecke. - P.M. Meyer, Giss. I 59 Einl. S. 16. Wessely, Karanis 71 unten. (Preisigke, Fachwörter, S. 80)