Möglicherweise früher, jedoch nicht genauer zu datieren ist P.Oxy. III 574, 1/9 (2. Jh. n. Chr.; Oxyrhynchos). Ein weiterer später Beleg ist P.Mert. II 76, 31 (22.11. 181 n. Chr.; Oxyrhynchos).
Ferner ist hier noch auf mögliche weitere Belege hinzuweisen, die früher datiert werden, vgl. πλια( ) in O.Deiss. 84, 2 (1. Jh. n. Chr.; Theben), πλ( ) in O.Bodl. II 1149, 2 (10.11. 90 n. Chr.; Theben) und πλινθ( ) in O.Heid. 177, 2 (08.11. 97 n. Chr.; Theben (?)).
πλινθευομένη bzw. πλινθ(ευομένη) oder πλινθ( ) figuriert bislang maßgeblich in drei Kontexten:
1. zusammen mit μερισμός: μερισμ(ός) πλιν(θευομένης), ἀπαιτ(ητής) μερισμ(οῦ) πλιν(θευομένης) (vgl. unter "Formeln"); mit Ausnahme von P.Oxy. III 574, 1/9 (siehe unter "weitere Belege") sind dies auf Ostraka geschriebene Quittungen aus Theben aus dem Zeitraum von 135 bis 141 n. Chr. Vgl. hierzu noch ἀπαιτητὴς πλινθευομένης τέλους (O.Theb. 92, 1) mit O.Heid. 210 a. a. O. sowie τιμὴ π̣λινθ(ευομένης) (P.Coles 25, 14) mit dem Komm. ad loc., S. 132.
2. in der Junktur ὑπ(ὲρ) πλινθ( )/πλ( )/πλια( ) (vgl. unter "Formeln"); auch diese Quittungen sind auf Ostraka geschrieben worden und stammen aus Theben aus der Zeit vom 1. Jh. v. Chr. bis 145 n. Chr.
3. in oxyrhynchitischen Miet- oder Pachtverträgen der 2. Hälfte des 2. Jh. n. Chr. in der Formel τοῦ φυλάκτρου καὶ πλινθευομένης ὄντων πρὸς τὴν μεμισθωκυῖαν bzw. vergleichbaren Formulierungen (vgl. unter "Formeln").
Die πλινθευομένη diente vermutlich der Finanzierung des Baumaterials "das für die Errichtung und Instandhaltung öffentlicher Bauten gebraucht wurde." (vgl. B. Palme a. a. O., S. 44) Näheres ist jedoch noch ungeklärt. Während es sich bei den unter 1. genannten Belegen um eine Umlage der Kosten handeln dürfte, belegen die unter 2. angeführten Quittungen – sofern πλινθ( )/πλ( )/πλια( ) hier entsprechend aufgelöst werden kann – möglicherweise eine Gewerbesteuer für die Ziegelherstellung, wie D. Hagedorn vermutet, vgl. O.Heid. 177 a. a. O.
Mit der unter 3. genannten Klausel vereinen die Vertragsparteien, dass u. a. die πλινθευομένη vom Vermieter oder Verpächter zu tragen sei; auch hier handelt es sich vermutlich um eine Abgabe für die Herstellung von Ziegeln, vgl. Müller a. a. O.
Zuletzt hat sich C. Armoni noch einmal mit der Abgabe befasst, wobei sie sowohl auf morphologisch-grammatische als auch inhaltlich-historische Aspekte eingeht, vgl. O.Heid. a. a. O.
P.Coles 25, Komm. zu Z. 14, S. 132. O. Heid. 177, Einl. S. 166. O.Heid. 210, Einl. 195-196. Palme, B., Das Amt des ἀπαιτητής in Ägypten, Wien 1989, 44-46. P.Mich. XVIII 788, Komm. zu Z. 25, 258. Müller, H., Untersuchungen zur ΜΙΣΘΩΣΙΣ von Gebäuden im Recht der gräko-ägyptischen Papyri, Köln u. a. 1985, 250.
eine Abgabe vom Grund und Boden, näheres unklar (etwa eine Art von Vermessungsgebühr? vgl. πλινθεῖον). - WOstr. I 280. G.-H., Oxy. III 502, 43 Anm.: Ablösegeld statt Ziegellieferung? (Preisigke, Fachwörter, S. 142)
Bemerkungen:
Zur Auflösung der oft mit πλι( )/πλιν( )/πλινθ( ) abgekürzten Form vgl. O.Heid. 210, Einl. S. 195-196 und Palme, B., Das Amt des ἀπαιτητής in Ägypten, Wien 1989, 44, Anm. 154.