Preisigke, FWB: | frei geben, befreien. Teb. I 5 I, 2 [118 v.]: ἀφιᾶσι πάντας ἁμαρτημάτων, sie (die Herrscher) begnadigen alle, die sich strafrechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht haben. Hal. 1, 260 [III v.]: ἀφείκαμεν τοὺς διδασκάλους τοῦ ἁλός, wir haben die Lehrer von der Entrichtung der Salzsteuer befreit. Hal. 1, 51: ἀφείσθω τῆς καταδίκης, er soll von der Verurteilung entbunden werden, d.h. seine Verurteilung soll aufgehoben werden. (Preisigke, Fachwörter, S. 37) |