(vgl. ἀνάκρισις): 1. jmd. prüfen, ein Zeugnis über den Prüfungsbefund (ἀνάκρισις) ausstellen. Oxy. IX 1209, 20 [um 251 n.]: ἥνπερ δούλην παρείληφεν ὁ πριάμενος ἀνακριθίσης τῆς Τερεῦτος (δούλης) ὡς διὰ τοῦ προτέρου χρηματισμοῦ δηλοῦται, der Käufer empfing die Sklavin Tereus, (wobei hervorgehoben wird), daß diese Sklavin (seiner Zeit) der amtlichen Personalprüfung unterzogen worden ist, wie dies in der älteren Kaufurkunde (als der jetzige Verkäufer die Sklavin kaufte) erwähnt wird, d.h. er empfing die Sklavin zusammen mit ihrem Sklaven-Prüfungszeugnisse (Sklavenpasse, s. ἀνάκρισις), welches Zeugnis noch das nämliche ist, wie es damals ausgestellt wurde, als der jetzige Verkäufer die Sklavin kaufte. - 2. aburteilen, einen Richterspruch fällen. Semeka, Prozeßrecht I 101. (Preisigke, Fachwörter, S. 15)