* Die Übersetzung ist Preisigke, Fachwörter s. v. entnommen.
Die Bedeutung des Wortes konnte bislang nicht genau erklärt werden, da nur drei sichere papyrologische Belege (Stand: 14.10. 2016) dafür vorliegen. Für literarische Belege vgl. z. B. LSJ s. v. (Link zum Eintrag bei ΛΟΓΕΙΟΝ).
Etwas ausführlicher gehen die Verfasser von P.Hal. a. a. O. auf den Begriff ein. Sie stellen heraus, dass er ebenso im Zusammenhang mit der Verwaltung griechischer πόλεις auftritt und sich daher nur auf die griechischen Städte Ägyptens beziehen kann. Davon ausgehend lässt sich an die scholia ad Thucydidem 5,47,9 denken, die hier θεσμοφύλακες mit νομοφύλακες gleichsetzen. Vgl. dagegen Zucker a. a. O.
P.Hal., S. 135-136. Zucker, F., Beitraege zur Kenntnis der Gerichtsorganisation im ptolemaeischen und roemischen Aegypten, Philologus Supplement 12,1, 1911, 63. Weitere Literatur nennt Preisigke, Fachwörter s. v. (siehe unten).
Verwahrer der Gesetzsammlungen; seine Bedeutung für Ägypten noch unklar. - Plaumann, Ptolemais 20. Schubart, Klio X 492; 50; 53. Zucker, Gerichtsorganis. 63 Dikaiom. 135 u.ö. MGrdz. 278. (Preisigke, Fachwörter, S. 99)
Remarques:
Neben den oben als früheste, späteste und weitere Belege angeführten Urkunden überliefern möglicherweise zwei weitere Papyri Belege für θεσμοφύλαξ, jedoch sind die Lesungen hier unsicher, vgl. θεσμοφ[υ]λ̣[α -ca.?-] (P.Hib. II 197, 27; Mitte 3. Jh. v. Chr.; Alexandria (?)) und τοῖς θεσμοφ[ -ca.?- ] (P.Petr. II 42, 3; Mitte 3. Jh. v. Chr.; Arsinoites (?)).
Außerdem ist θεσμοφυλακ in P.Hal. 1, 234 möglicherweise aufzulösen zu θεσμοφυλάκιον ('Büro der θεσμοφύλακες'), dazu vgl. P.Hal. S. 135.