P.Tebt.Quen. 14, Komm. zu Z. I v 63, S. 124-125. Maresch, K., P.Köln VI 263, Einleitung, 182-184. Préaux, L'economie royale sous les Lagides, Paris 1939, 152-158.
Pacht auf die Konzession des Bierbrauens und Bierverkaufs
Englisch
lease of the concession to brew and sell beer
Französisch
fermage de la consession de brasser et de vendre de la bière
Italienisch
affitto della concessione di fabbricazione e di vendita della birra
Spanisch
arriendo de la concesión por la producción y la venta de cerveza
Im 2. und 3. Jh. n. Chr. fiel die Erhebung der Steuer in das Ressort des Nomarchen. Für die Eintreibung der Steuer waren die πρεσβύτεροι κώμης verantwortlich, die diese
Aufgabe an andere, z.B. an die πράκτορες ἀργυρικῶν delegieren konnten. Letztlich lieferten sie die Steuer dem zuständigen Nomarchen ab (vgl. Reiter, F., Die Nomarchen des Arsinoites, Paderborn u.a. 2004, 153-154). Die Steuer konnte auch verpachtet werden (siehe dazu Reiter, Nomarchen, 155-156).
In der Römerzeit gehörte die Steuer zu den ἱερατικαὶ ὠναί, den heiligen Steuerpachten, wie aus P.Giss. Univ. VI 48, 3-5 (224-225 n. Chr.; Tebtynis) hervorgeht. Die Bezeichnung ἱερατικαὶ ὠναί stammt noch aus der Ptolemäerzeit, als den Tempeln Steuerprivilegien und Gewerbemonopole zukamen. Lediglich die Bezeichnung ἱερατικαὶ ὠναί ist bis in die Römerzeit zu finden (vgl. Reiter, Nomarchen, 291-292).
Laut C. Gallazzi, in: O.Tebt. Pad. 28-53, Einl., S. 47-57, hier S. 50, war die Biersteuer weder eine Gewerbesteuer für professionelle Bierbrauer noch eine Konsumsteuer, sondern eine die gesamte Bevölkerung betreffende Kopfsteuer, deren Höhe innerhalb eines Dorfes die gleiche war: „L’importo pagato variasse da una località all’altra, ma non all’interno dello stesso villagio“. Dementsprechend ist die Steuer zu den μερισμοί, den Umlagesteuern, zu zählen. C. Gallazzi versteht sie mit guten Gründen als Ersatz für die Einnahmen des ptolemäischen staatlichen Monopols der Bierbrauerei. Dafür spricht, daß die jährlichen Raten stets in gleicher Höhe von mehreren Personen entrichtet und nicht wie im Falle einer Konsumsteuer für jeden Einzelnen über den Pro-Kopf-Verbrauch errechnet werden. Auch dürften bei einer regulären Gewerbesteuer in den Quittungen nur Bierbrauer oder Verkäufer erscheinen, aber es sind auch andere Berufszweige wie z.B. Weber oder Bauern vertreten (vgl. z.B. P.Stras. V 402-409 und P.Amh. II 121, 1-4).
Diesen Argumenten setzt Reiter, Nomarchen, 162-164, entgegen, daß es durchaus Berufszweige (Schafhirten, Staatsbauern, etc.) gab, deren Angehörige traditionell ihr eigenes Bier brauten und somit pauschal zur Zahlung der Biersteuer verpflichtet waren. Er stellt bei der Untersuchung der Biersteuerquittungen (S. 159-160) fest, daß die Steuerzahler bisher ausschließlich aus ägyptischen Familien stammten. Somit seien nicht alle Schichten zur Zahlung der Steuern herangezogen worden, sondern die von eher niedrigerem sozialen Rang. Käufer von Bier, vorwiegend wohl Griechen und Römer, die nicht von einer Hausbrauerei profitierten, wären demnach auch nicht verpflichtet, diese Steuer zu zahlen. Und auch nachträgliche Zahlungen wären zu rechtfertigen, zumal ein eingetragener Bierbrauer dieser Steuer auch bei Abwesenheit unterlag, sofern er sich nicht per Eingabe davon befreien lassen hatte. Der Verlust des staatlichen Monopols auf das Bierbrauen in der Römerzeit wurde somit auf die privat bierbrauende Bevölkerung (bisher wohl ausschließlich Ägypter) umgelegt und κατ᾿ ἄνδρα, pro Kopf der privaten Bierbrauer, erhoben.
spätes 1. Jh. v. Chr. - frühes 1. Jh. n. Chr. bis 24.02. 230 n. Chr.
Literatur
P.Tebt.Quen. 14, Komm. zu Z. I v 63, S. 124-125. Reiter, F., Die Nomarchen des Arsinoites, Paderborn u.a. 2004, 145-164. C. Gallazzi, O.Tebt. Pad. 28-53, Einl., S. 47-57. Wallace, S.L., Taxation in Roman Egypt, Princeton 1938, 187-188. Wilcken, U., Griechische Ostraka aus Aegypten und Nubien. Ein Beitrag zur antiken Wirtschaftsgeschichte, 2 Bde., München 1899 (ND Amsterdam 1970), Bd. I, § 166, S. 369-373.